Wed. Mar 29th, 2023

Entscheidung in Karlsruhe: In Thüringen darf es keine Pflicht zu paritätischen Wahllisten geben. Das Verfassungsgericht hat eine Beschwerde abgelehnt, weil sie nicht ausreichend begründet war.

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen das Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs gegen die Einführung von mit Frauen und Männern besetzten Wahllisten erhebt. Die Beschwerde mehrerer Wahlberechtigter – teils Mitglieder von Parteien – sei unzulässig, erklärte der Zweite Senat in Karlsruhe am Dienstag. Das Gericht in Thüringen hatte das Paritätsgesetz des Landes im Juli 2020 für nichtig erklärt.

Das Gesetz war im Juli 2019 vom Thüringer Landtag mit den Stimmen von Linken, SPD und Grünen beschlossen worden. Die AfD zog dagegen vor den Verfassungsgerichtshof in Weimar, der das Gesetz wieder kippte. Daraufhin wendeten sich Bürgerinnen und Bürger sowie Vertreter der Politik in Thüringen an das Bundesverfassungsgericht.

Ihre Verfassungsbeschwerde sei allerdings nicht gut genug begründet, entschieden dieses nun. Eine mögliche Verletzung von Grundrechten wird nicht ausreichend vorausgesetzt. Im Februar 2021 hatte das Bundesverfassungsgericht bereits eine Klage von Frauen zurückgewiesen, die eine paritätische Besetzung von Wahllisten für den Bundestag gesetzlich regeln lassen wollte.

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